Im folgenden will ich einen Überblick zu den wichtigsten Themen, die im Zusammenhang mit persönlicher Assistenz (personelle Hilfe) stehen, geben. Insbesondere will ich erläutern, was persönliche Assistenz ist und wie sie in Deutschland organisiert wird.
Immer mehr behinderte Menschen streben nach mehr Einfluss auf Art und Form der Hilfen, die sie erhalten. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und im Rahmen des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) die Möglichkeiten der behinderten Bürger zu mehr Selbstbestimmung gestärkt. Im extremen Gegensatz zu diesem Leitgedanken steht das Menschenbild im Rahmen der Pflegeversicherung (SGB XI). Deutlich wird dies bei der persönlichen Assistenz. Dabei handelt es sich um praktische Hilfestellungen in Lebensbereichen, in denen sich behinderte Menschen natürlicherweise befinden. Persönliche Assistenz ist ein ganzheitliches Hilfeprinzip im ambulanten Bereich für Grundpflege, Haushalt, Freizeit, Ausbildung und Beruf sowie für behinderte Eltern, etc..
Alle behinderten Menschen, die bei ihrer Lebensführung auf solch praktische Hilfen angewiesen sind, die jedoch nicht "betreut" und "verwaltet" werden müssen, sind potentielle AssistenznehmerInnen.
In der etwa 20 Jahre alten Geschichte, in welcher Menschen in Deutschland versuchen, ein selbstbestimmtes Leben mit personeller Hilfe zu führen, haben sich vier "Kompetenzen" herausgebildet, anhand derer sie beurteilen, ob von Selbstbestimmung in diesem Zusammenhang die Rede sein kann oder nicht:
Die Übernahme der Verantwortung zur Aufrechterhaltung einer Assistenz, ist ein elementarer Teil der selbstbestimmten Lebensführung mit Behinderung. Persönliche Assistenz ist nur dann gesichert, wenn solche Kompetenzen, auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen, auf die behinderte Person übertragen werden. Die größtmögliche Eigenständigkeit kann erreicht werden, wenn die behinderte Person selbst als ArbeitgeberIn ihrer Assistenten auftritt. Tatsächlich wird dieses selbstgewählte Hilfeprinzip dem Anspruch nach einer "menschenwürdigen und ganzheitlichen Pflege" gerecht.
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass es notwendig ist, die Übernahme der o.g. Kompetenzen durch die behinderten Leistungsempfänger in entsprechenden Schulungs- und Trainingsmaßnahmen zu stärken bzw. zu ermöglichen. Ein Leben in Abhängigkeit von personeller Hilfe bedeutet i.d.R., dass regelmäßig neue Assistenten in die Tätigkeit eingewiesen werden müssen. Dies gilt sowohl für Personen, die ihre Assistenz als ArbeitgeberIn selbst organisieren als auch für Hilfen durch einen Pflegedienst. Die behinderte Person selbst ist es, die ihren Haushalt und erst recht ihren Körper mit der Behinderung kennt und die jeweiligen Bedarfe mehr oder weniger vermitteln muss.
Die Lebensqualität der behinderten Person ist unmittelbar von dem erfolgreichen
Umgang der verschiedenen Aufgaben abhängig, die beim Führen von
Assistenten anfallen. Hierzu gehört z.B. die Auswahl von geeigneten Assistenten,
die Einarbeitung und ein konstruktiver Umgang bei Fehlleistungen. Deshalb
müssen sich alle behinderten Personen, die auf personelle Hilfen angewiesen
sind, ein Grundwissen an Personalführung aneignen, um ein selbstbestimmtes
Leben führen zu können.
Seit 1995 gibt es Leistungen der sogenannten sozialen Pflegeversicherung, Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Es handelt sich dabei um eine medizinisch orientierte "Sachleistung", d.h. über Pflegedienste werden Pflegekräfte (personelle Hilfe) für die Bereiche Grundpflege und Hauswirtschaft organisiert. Mit dem SGB XI werden in Deutschland nahezu flächendeckend Pflegedienstleistungen angeboten.
Die Tätigkeit des Personals wird jedoch nur "unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft" erbracht. Die Dienste unterliegen einer Betriebserlaubnis durch die Krankenkassen. Die Einsätze sind an die Wohnung der behinderten Person gebunden. Ausnahme bilden Wege, bei denen das Erscheinen der behinderten Person unumgänglich ist. Hierbei werden Arztbesuche, Therapien oder Behördengänge anerkannt. Die Pflegeversicherung hat daher einen Charakter der halbinstitutionellen Unterbringung, wie wir es von Focus-Angeboten in Holland bzw. in Deutschland von den Servicehäusern kennen.
In § 14 Abs.4 SGB XI wird die personelle Hilfe als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtung abschließend beschrieben:
Anerkannt wird auch die Anleitung (Beaufsichtigung), wenn eine behinderte Person die einzelnen Verrichtungen zwar körperlich ausüben kann, diese aber ohne Anregung nicht eigenständig ausüben würde.
Die beschriebenen Verrichtungen werden in weiteren kleinen Komplexen mit einem zeitlichen Umfang beschrieben. Behinderte Menschen, sprechen daher von der Minutenpflege, z.B. Komplex Nr.6:<1>
" HILFE BEI AUSSCHEIDUNGEN
(nur abrechenbar, wenn nicht einer der Komplexe 3, 4, 5 oder 7 innerhalb des Pflegeeinsatzes erbracht wird!)
Beinhaltet z.B.:
6a) Inkontinenzversorgung
6b) Zur Toilette bringen
6c) Transfer vom und zum Nachtstuhl
6d) Versorgung von Ausscheidungen (Steckbecken, Urinflasche)
6e) Intimpflege
DAUER: 15 Min. - Grundpflege -"
<1> Leistungspakete im Rahmen der ambulanten Pflegeleistung in Hessen;
Die behinderten Leistungsempfänger werden in maximal vier Pflegestufen eingeteilt. Dabei müssen in den Bereichen Grundpflege und Hauswirtschaft Mindestbedarfe an Einsatzzeiten nachgewiesen werden:
Stufe I ab 1,5 Stunden für 384 Euro mit mindestens 45 Minuten Grundpflege
Stufe II ab 3 Stunden für 921 Euro mit mindestens 2 Stunden Grundpflege
Stufe III ab 5 Stunden für 1432 Euro mit mindestens 4 Stunden Grundpflege
Stufe IV ab 8 Stunden für 1918 Euro mit mindestens 7 Stunden Grundpflege
Bei den Stufen III und IV muss ein Bedarf in der Nacht (d.h. rund-um-die-Uhr)
nachgewiesen werden.
Für die tatsächliche Abdeckung dieser Bedarfe geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass zusätzliche Ressourcen für die Erbringung eingesetzt werden, da die Pflegeversicherung i.d.R. nur 50% der Leistung in Bereichen der Grundpflege und Hauswirtschaft finanziert. Hierbei wird vor allem mit Familienmitgliedern gerechnet, i.d.R. sind dies weibliche Angehörigen wie z.B. Töchter oder Mütter. Bei einem regelmäßigem Hilfebedarf von mehr als drei Stunden pro Tag, sind die Angehörigen in ihrer körperlichen Leistungskraft ("man power") als auch mit ihren finanziellen Möglichkeiten, all zu oft überfordert.
Die Sichtweise, die die Pflegeversicherung in der gesetzlichen Praxis über "Pflegebedürftige" widerspiegelt, hat nichts mit dem Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben mit Behinderung gemeinsam. Allein der Pflegedienst hat das Recht darüber zu bestimmten WER, WANN, WELCHE Leistung WO erbringt! Die Pflegeversicherung ist überreguliert und lässt keine menschenwürdige Individualität zu.
Die Pflegeversicherung wird ihrem Anspruch nach einer qualifizierten Hilfe nicht gerecht. Die persönlichen Kenntnisse die behinderte Menschen über sich besitzen und den daraus resultierenden individuellen Fertigkeiten, können nicht in einer medizinisch orientierten Ausbildung im Kranken- oder Altenpflegebereich erlernt werden. Behinderung ist kein medizinisches Problem, sondern ein Problem ungleicher Machtverhältnisse.
Bewertung
positiv:
+ nahezu flächendeckend in Deutschland;
+ medizinische Standardleistungen können abgerufen werden;
negativ:
- die Wohnung wird zum Krankenhaus;
- hat nichts mit einem selbstbestimmten Leben gemeinsam;
- menschenwürdige Hilfe kaum erhältlich;
- System Pflegeversicherung ist überreguliert;
- Leistung kann nicht als wirtschaftlich bezeichnet werden;
- nur anteilige Finanzierung;
In den 80er Jahren wurden mit der zur Verfügungstellung von Zivildienstleistenden viele ambulante Dienste gegründet. Dies geschah unter Beteiligung von politisch aktiven behinderten Menschen, vor allem in der Nähe von großen Institutionen der "Behindertenhilfe" oder in der Nähe von Universitäten, an denen behinderte Personen studierten.
Gesetzesgrundlage zur Finanzierung der personellen Hilfe war und ist für
die meisten behinderten Menschen in Deutschland das Armenrecht, früher
das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und heute das Sozialgesetzbuch Zwölf
(SGB XII).
Dabei ist heute die Eingruppierung in die Pflegestufe und dem damit ermittelten
Minutenpflegebedarf, in den Bereichen Grundpflege und Hauswirtschaft, für
die Sozialhilfeverwaltung bindend. Mit der "Hilfe zur Pflege" gemäß
§ 65 SGB XII können die Einsatzstunden der Pflegeversicherung bedarfsdeckendend
ergänzt werden. Auch werden über das SGB XII Einsatzstunden unterhalb
der Pflegestufe I finanziert.
Geprägt ist das SGB XII durch den "Nachrang der Sozialhilfe",
d.h. es müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, bevor
"Hilfe zur Pflege" finanziert wird. Hierzu gehört i.d.R. das
Einkommen und Vermögen einer Haushaltsgemeinschaft. Die Einkommensgrenzen
zur Inanspruchnahme der "Hilfe zur Pflege" für behinderte Menschen
sind nahe der allgemeinen Armutsgrenze von Deutschland. Die begrenzte Belastbarkeit
der körperlichen und finanziellen Ressourcen einer Haushaltsgemeinschaft
beschränkt die behinderten Familienmitglieder in ihrer Persönlichkeitsentwicklung.
Die einkommensabhängige Hilfe des SGB XII erlaubt all zu oft keine Eigenständigkeit
der behinderten Menschen.
Über die "Eingliederungshilfe" nach § 55 SGB XII i.V.
mit § 55 SGB XII (Neuntes Buch) werden personelle Hilfen zur Teilnahme
am Leben der Gemeinschaft finanziert. Hierzu gehört im allgemeinen die
Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen.
Auch die Begleitung für behinderte Kinder zum Besuch von Regelschulen
gehört hierzu. Obwohl nach gerichtlicher Klärung die Begleitung
zum Schulbesuch einkommensunabhängig ist, werden behinderte Kinder in
Deutschland i.d.R. jedoch auf Sonderschulen verwiesen, da dort die höheren
Kosten von den betreffenden Bundesländern (Schulträger) übernommenwerden.
Ambulante Dienste bieten individuell eine ganzheitliche personelle Hilfe an. Dabei verfügen sie heute i.d.R. auch über eine Anerkennung der Pflegeversicherung. Es können alle Einsatzbereiche wie Grundpflege, Haushalt, Hilfestellung für behinderte Eltern, Ausbildung und Beruf und Freizeit etc. abgedeckt werden. Für die einzelnen Bereiche muss mit verschiedenen Kostenträgern abgerechnet werden.
Im Rahmen des "Pflegevertrages" (siehe SGB XI) könnte die Übertragung von Kompetenzen, z.B. zur Auswahl und Anleitung, weitgehend den behinderten Menschen eingeräumt werden und somit ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden. Zumeist fehlt den Praktikern hierzu jedoch der Wille, da dies mit einer Verschiebung der Entscheidungsgewalt verbunden ist.
Bewertung
positiv:
+ ganzheitliche Hilfe;
+ i.d.R. langjährige Erfahrung in der Behindertenhilfe;
negativ:
- Eltern und Kinder werden zur Finanzierung der Hilfe im Rahmen des SGB XII
herangezogen;
- die personelle Hilfe wird nicht im Ausland gewährt;
- individuell eingearbeitete Assistenten werden im Krankenhaus nicht finanziert;
<2> (c) "Wir vertreten uns selbst" - ISL e.V., Kölnische Str.99, D-34119 Kassel;
Wie sieht die Unterstützung für Menschen mit Lernschwierigkeiten
in Abgrenzung zur persönlichen Assistenz aus?
Menschen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, verfügen
über eine Anleitungskompetenz. Das heißt, sie bestimmen wie die
konkrete Hilfeleistung, die sie brauchen aussehen muss. Unterstützung
geht jedoch über die Aufgaben von persönlicher Assistenz hinaus.
Es werden zwei Formen der Unterstützung beschrieben:
Praktische Unterstützung (assistenzähnlich):
Bei der praktischen Unterstützung sagt die betroffene Person, was sie will oder was sie nicht kann. Hier geht es darum "Hände, Füße und Kopf für eine behinderte Person" zu sein, z.B.:
Inhaltliche Unterstützung:
Bei der inhaltlichen Unterstützung hat die Unterstützungsperson eine aktivere Rolle. Hier geht es darum, auch das "Wissen" zur Verfügung zu stellen, z.B.:
Wichtig ist, dass alle Entscheidungen darüber was gemacht wird, grundsätzlich von den behinderten Personen getroffen werden. Im Gegensatz zur Assistenzsituation liegt der aktive Part der Unterstützung in der Vor- und Nachbereitung von Aktivitäten. Während der eigentlichen Aktivität bleibt die Unterstützungsperson im Hintergrund.
Gute Unterstützung ist, die drei folgenden Rollen zu kennen und zu wissen, wann eine Unterstützungsperson welche Rolle einnehmen muss:
Das Ziel von Unterstützung ist das Erreichen von größtmöglicher
Selbstbestimmung, mehr Eigenverantwortung und Selbständigkeit. Finanziert
wird sie über die Eingliederungshilfe des SGB XII (Hilfe zur Teilnahme
am Leben der Gemeinschaft, § 53 ff.).
Mit dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ist es in § 102 Abs.4
erstmals gelungen einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten einer
notwendigen personellen Hilfe am Arbeitsplatz (Arbeitsassistenz) zu formulieren.
Das Gesetz erlaubt, im Sinne der behinderten Arbeitnehmer, einen hohen Grad
an Selbstbestimmung zu realisieren.
Grundsätzlich ist jede denkbare Form zur Organisation der Assistenz möglich. So kann die Assistenz am Arbeitsplatz über ambulante Dienste oder auch von der behinderten Person selbst als ArbeitgeberIn eingerichtet werden. In der Praxis wird die personelle Hilfe häufig über den Arbeitgeber der behinderten Person zur Verfügung gestellt.
In den vorläufigen Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Hauptfürsorgestellen (AG-HFSt), heute Integrationsämter, wurden in der Vergangenheit Festbeträge bestimmt, die jedoch keine abschließende gesetzliche Grundlage haben. Die Arbeitgeber der behinderten Menschen sind auch teilweise bereit die Lohnkosten zu ergänzen, damit eine Finanzierung gedeckt werden kann. Damit besitzen die Arbeitgeber aber auch das Weisungsrecht gegenüber den Assistenten und nicht die behinderte Person selbst.
Bewertung
positiv:
+ hoher Grad an Gestaltungsfreiheit;
negativ:
- Integrationsämter wollen bestimmte Festbeträge als Obergrenze realisieren;
- die behinderten ArbeitgeberInnen von Assistenten können einen finanziellen Ausgleich nicht tragen;
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.fab-kassel.de/assistenz2.html.
Mit der umfassenden Übernahme der Verantwortung für die individuell erforderliche personelle Hilfe wird man / frau behinderte ArbeitgeberIn. Personalanwerbung, Personalanleitung, Personalführung und Personalverwaltung werden eigenständig ausgeübt. Die behinderten ArbeitgeberInnen stellen sicher, dass Lohnsteuer und ggf. Sozialversicherung abgeführt werden.
Was sind die Vorteile der selbst organisierten Assistenz? Zu den besonderen Merkmalen gehört:
Für behinderte Menschen, die eine eigenständige Organisation ihrer personellen Hilfe wünschen, entstehen neue Aufgaben und Anforderungen. Um es auf den Punkt zu bringen: Die behinderte ArbeitgeberIn muss ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den angestellten Assistenten nachkommen können. Dabei geht es um grundlegende Komponenten der Personalführung und Kommunikation sowie um eine Schulung der finanztechnischen Aufgaben wie z.B. der Lohnbuchführung.
Aufgrund verschiedener Erhebungen haben wir ermittelt, dass dieses Hilfeprinzip
eher von wenigen aber extrem schwerbehinderten Personen gewählt wird.
Im Vergleich zu ambulanten Diensten sind viele dieser behinderten ArbeitgeberInnen
Bezieher von Leistungen gemäß § 37 SGB V (Krankenhausersatzpflege),
da sie ein Beatmungsgerät benutzen. Der durchschnittlich, amtlich anerkannte
Hilfebedarf liegt bei 16 Stunden pro Tag. Dabei sind sechs Assistenten nebenberuflich
und zwei hauptberuflich tätig. Nach einer 20jährigen Praxis zur
legalen Beschäftigung von Assistenten in Privathaushalten rechnen wir
heute mit über 16.000 Anstellungsverhältnissen auf Bundesebene.
Durch die Pflegerversicherung werden aber Dienste finanziell bevorzugt: Bei
Einsätzen über Pflegedienste werden monatlich bis zu 1432,-- €
(bzw. 1918,-- €) gewährt, jedoch bei Anstellung von Assistenten
im Privathaushalt maximal nur 665,-- €.<4> Für "den Pflegebedürftigen"
bzw. für die Sozialhilfeträger bedeutet dies monatliche Mehrkosten
von 179,-- €, 511,-- €, 767,-- € bzw. bei einer Härtefallregelung
(Stufe IV) bis zu 1.253,-- €, wenn reale Gehälter für die beschäftigten
Assistenten im Privathaushalt bezahlt werden.
<4> d.h. nur Pflegegeld für ehrenamtlich tätige Pflegepersonen;
Aber in § 2 SGB XI heißt es: "Die Leistungen der Pflegeversicherung
sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst
selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde
des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen,
geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen
oder zu erhalten."
Um diesem wenig beachteten Anliegen der Pflegeversicherung gerecht werden zu können, müssen die Assistenzbetriebe in den Privathaushalten der behinderten ArbeitgeberInnen mit zugelassenen Pflegediensten des SGB XI kooperieren, wenn sie die höherwertige Sachleistung beziehen wollen. Entsprechend der Rahmenverträge dient die Kooperation der Ergänzung und Erweiterung der Leistungserbringung. Soweit ein zugelassener Dienst die Leistungen anderer Betriebe in Anspruch nimmt, bleibt jedoch die Verantwortung über Leistung und Qualität bei dem zugelassenen Pflegedienst bestehen.
Die Erweiterung der Leistungsfähigkeit ist in § 9 Abs.2 und Abs.3
der gemeinsamen Empfehlung gemäß § 75 Abs.5 SGB XI zum Inhalt
der Rahmenverträge in der ambulanten Pflege näher beschrieben: Pflegedienste,
die Leistungen in Kooperation mit anderen Einrichtungen erbringen, schließen
mit ihrem Partner einen Kooperationsvertrag ab. Dieser ist den Landesverbänden
der Pflegekassen (VdAK) vorzulegen.
Die fachliche Verantwortung für die Leistung des behinderten Kooperationspartners trägt gegenüber den Pflegekassen der zugelassene Pflegedienst. Dieser rechnet auch die vom behinderten Partner erbrachten Leistungsnachweise mit der Pflegekasse ab. Ebenso muss i.d.R. eine Dokumentation über die Assistenz vorgelegt werden. Grundsätzlich ist es auch den Betrieben der behinderten ArbeitgeberInnen in Privathaushalten erlaubt solche Kooperationsverträge mit einem zugelassenen ambulanten Hilfsdienst abzuschließen. Meistens sind es ambulante Dienste ihresVertrauens, welche der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung nahe stehen.
Bewertung
positiv:
+ selbstbestimmte Hilfe;
+ unabhängig von Art und Ausmaß der Behinderung bleibt man sein
"eigener Herr im Haus";
negativ:
- für sich selbst verantwortlich zu sein, kann eine Belastung bedeuten;
- mangelhafte Personalführung führt zwingend zum Scheitern der persönlichen
Assistenz;
In der Praxis führten früher die vielen gesetzlichen Grundlagen
zur Finanzierung der personellen Hilfe, zu Verwirrung bei den beteiligten.
So erhielten behinderte Menschen von mehreren Diensten mit unterschiedlich
bezahltem Personal praktische Hilfen, welche von unterschiedlichen Kostenträgern
finanziert wurde. Gleichzeitig konnten die Kostenträger immer wieder
angeben, dass sie für die eine oder andere Form der Assistenz nicht zuständig
seien. Viele mussten auch langwierige Verfahren durchschreiten bis Assistenz
erfolgte.
Eine Verbesserung sollte die Einführung des Neunten Sozialgesetzbuch
(SGB IX) im Juli 2001 bringen. Durch Stärkung des Wunsch- und Wahlrechtes
bei der Erbringung von Leistungen wird im Rahmen von Rehabilitation und Teilhabe
die Selbstbestimmung behinderter Menschen gestärkt. Grundlage dieser
revolutionären Veränderung bilden persönliche Budgets nach
§ 17 Abs.1 Nr.4. SGB IX, die auf Grund einer Budgetverordnung (BudgetV)<5>
näher bestimmt wurde und im Juli 2004 in Kraft tritt.
<5> BR Drucksache 262/04;
Das Persönliche Budget umfasst z.B. die ganzheitliche Sicherstellung einer bedarfsgerechten Assistenz im Rahmen eines Arbeitgebermodells, was den Berechtigten eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen soll. Es umfasst über den § 17 SGB IX Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs.2 Nr.7 SGB IX, der Hilfe zur Pflege nach §§ 61, 63, 65 Abs.1 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 57 SGB XII, der Häuslichen Pflegehilfe als Pflegesachleistung nach § 36 Abs.3 SGB XI in Verbindung mit § 35a SGB XI und der notwendigen Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach §102 Abs.4 in Verbindung mit Abs.7 SGB IX.
Grundsätzlich ist es somit möglich, dass wenn einmal eine Leistung
von einem Kostenträger finanziert wird, sich auch ein anderes d.h. vergleichbares
Angebot finanzieren lässt. Beispielsweise kann statt einer stationären
Unterbringung die ambulante Hilfe finanziert werden. Dabei darf jedoch nicht
übersehen werden, dass den Vergütungssätzen im stationären
Bereich pauschale Kosten zu Grunde liegen, d.h. die leichtbehinderten Bewohner
einer Einrichtung finanzieren die Unterbringung von schwerer behinderten Bewohnern.
Die Kosten der stationären Unterbringung spiegeln also nicht die individuell
erforderlichen Bedarfe im ambulanten Bereich für schwerer behinderte
Personen wieder.
Bewertung
positiv:
+ mehr Entscheidungsfreiheit und Selbstbestimmung;
negativ:
- je nach Erfordernis ist geeignete Unterstützung für die Organisation des persönlichen Budgets nötig;
- die pauschale Finanzierung der stationären Hilfe kann zu Unterversorgung im ambulanten Bereich führen;
Weiterführende Informationen finden Sie unter http://www.isl-ev.de/2006/12/01/beispielhafte-zielvereinbarung-zum-personlichen-budget/
(Zielvereinbarung).
Wahlmöglichkeiten sind der eigentliche Schlüssel für ein selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, um eine optimale Kompensation zu erreichen. Im Rahmen der Organisation einer Assistenz ist auch eine Kombination zwischen dem selbstgewählten Arbeitgebermodell und der Hilfe über einen ambulanten Dienst möglich. Durch Auswahl facettenreicher Assistenzanbieter können häufig erst die vielfältigen Bedürfnisse im Leben von Menschen befriedigt werden.
Es kommt darauf an, allen Chancen auf Teilhabe und Lebensperspektiven zu
geben (je nach Fähigkeiten und Möglichkeiten), statt sich damit
zu begnügen, behinderte Menschen zu Objekten von Pflegediensten zu machen.
Die Rückgabe von Eigenverantwortung wird von uns eingefordert. "Soziale
Marktwirtschaft ist historisch und weltweit eines der erfolgreichsten Modelle,
Gerechtigkeit und Effizienz zusammenzubringen."<6>
<6> Expertenkommission im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz;
Die Stärkung der Anstellungsverhältnisse in Privathaushalten bedeutet für die behinderten ArbeitgeberInnen mehr Humanität und mehr soziale Gerechtigkeit. Der Wettbewerb mit ambulanten Diensten bekommt somit seine sittliche Qualität, weil geeignete Marktkräfte für alle Beteiligten eine Bereicherung schaffen. Es ist unsinnig, ausgebildete "Pflegefachkräfte" zu fordern, um qualitativ "gute Pflege" zu leisten.
gez. Uwe Frevert
Literatur: