Hessisches Koordinationsbüro für behinderte Frauen
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Grafik: Schriftzug mit Logo Hessisches Koordinationsbüro für behinderte Frauen

Grafik: Hessisches Koordinationsbüro für behinderte Frauen (Frauen-) Politisches

Entwicklung eines Landesaktionsplanes zur Umsetzung der VN-BRK

Vorschläge zur Novellierung des Hessischen Gleichstellungsgesetzes (PDF Dokument)

Stellungnahme des Hessischen Koordinationsbüros für behinderte Frauen zur Fortschreibung des Aktionsplans des Landes Hessen zur Bekämpfung der Gewalt im häuslichen Bereich (PDF Dokument)

Stellungnahme zur Evaluierung des HessBGG des Hessischen Koordinationsbüros für behinderte Frauen (PDF Dokument)

Stellungnahme des Hessischen Koordinationsbüros für behinderte Frauen zur Ratifizierung der UN-Konvention durch die Bundesrepublik Deutschland (PDF Dokument)

Stellungnahme des Hessischen Koordinationsbüros für behinderte Frauen zum Thema „Verbot von Tests zur Geschlechtsbestimmung“ (PDF Dokument)

Stellungnahme des Hessischen Koordinationsbüros für behinderte Frauen zum Thema „Rechtsanspruch auf Elternassistenz“ (PDF Dokument)

Stellungnahme des Hessischen Koordinationsbüros für behinderte Frauen zum vorliegenden Regierungsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) (PDF Dokument)

Stellungnahme des Hessischen Koordinationsbüros für behinderte Frauen und des Hessischen Netzwerkes behinderter Frauen zum Regierungsentwurf eines hessischen Gleichstellungsgesetzes für Menschen mit Behinderung (PDF Dokument)

Gemeinsame Stellungnahme des Hessischen Koordinationsbüros für behinderte Frauen und des Hessischen Netzwerkes behinderter Frauen zum Entwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Hessisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (PDF Dokument)

Forderungen von Frauen mit und ohne Behinderung zur Ergänzung und Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes

Neues Sexualstrafrecht in Kraft

Forderungen des Hessischen Koordinationsbüros für behinderte Frauen anläßlich des internationalen Tages der Gewalt am 25.11.03

Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Sexualstrafrechtsreform vor

Hessisches Koordinationsbüro übergibt Bundesjustizministerin Zypries Unterschriften für eine Sexualstrafrechtsreform

Überprüfung der bestehenden hessischen Landesgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit dem Art. 3 GG Niemand darf aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden“ aus Frauensicht

Servicestellen nach dem SGB IX in Hessen – Frauenforderungen

Selbstbehauptungskurse für behinderte Frauen nach dem SGB IX

Überprüfung der bestehenden hessischen Landesgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit dem Art. 3 GG Niemand darf aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden aus Frauensicht

Angeschoben durch Staatssekretär Winfried Seif des Hessischen Sozialministeriums sind seit Herbst 2001 alle Ministerien und ihre Ressorts aufgefordert, die Gesetze und Verordnungen des Landes Hessens zu durchforsten. Gesucht werden Passagen, die behinderte Menschen benachteiligen. Aufgefordert sind natürlich auch die Behindertenverbände und Interessenvertretungen behinderter Frauen, die Gesetze und Verordnungen an zu schauen.

Vom Hessischen Koordinationsbüro für behinderte Frauen hat Martina Puschke Anmerkungen für 40 Gesetze und Verordnungen herausgefiltert. Dabei sind noch nicht einmal alle Ministerien berücksichtigt, denn einige Ministerien, darunter auch das Kultusministerium halten sich bislang vornehm zurück.

In einem Punkt sich die Behindertenverbände in Hessen einig: Diese Gesetzesüberprüfung reicht nicht aus! Die hessische Landesregierung wird nicht drum herum kommen, ein eigenständiges Landesgleichstellungsgesetz für behinderte Menschen auf den Tisch zu legen!

Stellungnahme zu Gesetzen des Hessischen Ministerium der Justiz

Stellungnahme zu Gesetzen des Hessischen Sozialministerium

Stellungnahme zu Gesetzen des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Stellungnahme zu Gesetzen des Hessischen Ministerium der Finanzen

Stellungnahme zu Gesetzen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Stellungnahme zum Hessischen Ministerium der Justiz

Ortsgerichtsgesetz in der Fassung vom 2. April 1980

§ 4 Zusammensetzung der Ortsgerichte

Um einen angemessenen Frauenanteil (behinderter und nichtbehinderter Frauen) zu gewährleisten, schlagen wir vor, fest zu legen, dass die Ortsgerichte gemessen am Frauenanteil der zugelassenen Rechtsanwälte und –anwältinnen bzw. Notaren im Bezirk des Ortsgerichts besetzt sein müssen.

Hessisches Schiedsamtsgesetz vom 23. März 1994

Vorab zur Anmerkung des HMJ bzgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2:

Unter der Frage: Sind behinderte Menschen durch die Regelungen betroffen, schätzt das Referat II/7, dass behinderte Menschen, die unter gerichtlicher Betreuung stehen, unmittelbar betroffen sind. Änderungsbedarf sieht das Referat im Ergebnis nicht. Angedacht ist jedoch, behinderte Menschen mit Körperbehinderung auszuschließen, da für sie Ortsbesichtigungen im Gelände (mit Hecken und Gestrüpp) nicht zumutbar seien.

Von einer entsprechenden Überlegung zur Änderung ist ab zu sehen, da hierdurch eine zusätzliche Gruppe behinderter Menschen benachteiligt würde. Die Praxis zeigt, dass es durchaus Richter und Richterinnen gibt, welche im Rollstuhl sitzen oder blind sind. Mit Hilfe von Assistenzpersonen können auch sie Ortsbesichtigungen vornehmen.

§ 15 Verfahrenssprache

Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt, mit Einverständnis der Parteien kann die Schlichtungsverhandlung in einer anderen Sprache geführt werden, wenn alle Beteiligten die fremde Sprache beherrschen.

Um gehörlose Frauen und Männer nicht zu benachteiligen, muss hier die Gebärdensprache genannt werden, welche mit In-Kraft-Treten des BGG als eigenständige Sprache anerkannt ist.

§ 18 Persönliches Erscheinen der Parteien, Sanktionen bei Ausbleiben oder vorzeitiger Entfernung

Voraussetzung für das Erscheinen mobilitätsbehinderter Menschen ist das Tagen des Schiedsgerichts in barrierefreien Räumen. Entsprechend müssen Schiedsgerichte in zugänglichen Räumen tagen.

Wir schlagen vor, zu prüfen, ob hier ein entsprechender Zusatz eingefügt werden muss.

§ 22 Verhandlungsgrundsätze

(1) Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. (...)

Um Menschen, die sich nicht in der Lautsprache verständigen, sondern z.B. mit Hilfe der gestützten Kommunikation, Zeigetafeln oder ähnlichem kommunizieren, nicht zu benachteiligen ist es notwendig, entsprechende Kommunikationsformen mit auf zu nehmen.

Wir schlagen eine Umformulierung vor:

Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Menschen, die sich nicht in der Lautsprache verständigen können, haben das Recht, die ihnen gemäße Kommunikationsform zu verwenden. Sofern notwendig, können Unterstützungspersonen zum besseren Verständnis hinzugezogen werden.



Gesetz zur Einrichtung und Anerkennung von Gütestellen durch die Landesjustizverwaltung vom 6. Februar 2001

Vorab zur Anmerkung des HMJ bzgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2:

Unter der Frage: Sind behinderte Menschen durch die Regelungen betroffen, schätzt das Referat II/7, dass behinderte Menschen, die unter gerichtlicher Betreuung stehen, unmittelbar betroffen sind. Änderungsbedarf sieht das Referat im Ergebnis nicht. Angedacht ist jedoch, behinderte Menschen mit Körperbehinderung auszuschließen, da für sie Ortsbesichtigungen im Gelände (mit Hecken und Gestrüpp) nicht zumutbar seien.

Von einer entsprechenden Überlegung zur Änderung ist ab zu sehen, da hierdurch eine zusätzliche Gruppe behinderter Menschen benachteiligt würde. Die Praxis zeigt, dass es durchaus Richter und Richterinnen gibt, welche im Rollstuhl sitzen oder blind sind. Mit Hilfe von Assistenzpersonen können auch sie Ortsbesichtigungen vornehmen.

Wahlordnung zum Hessischen Richtergesetz vom 11. März 1991

Allgemein

Um Frauen und Männer gleichermaßen anzusprechen, sehen wir die Notwendigkeit, die paarförmige Sprache zu verwenden.

§ 19

Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. (...)

Von der Aussage her ist dieser Paragraf zu begrüßen. Die Wortwahl „durch körperliches Gebrechen“ muss jedoch an den heutigen Sprachgebrauch angepasst werden. Besser wäre z.B. „aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung“ oder „aufgrund der körperlichen Behinderung“.

Hessische Gnadenordnung

§ 5

Um behinderte Frauen und Männer in ihrem Gnadengesuch nicht zu benachteiligen, müssen sie das Recht haben, sich in der ihnen gemäßen Kommunikationsform zu äußern.

Wir schlagen daher folgende Erweiterung vor:

Hör- und sprachbehinderte Menschen , die sich nicht in der Lautsprache verständigen können, haben das Recht, für ihr Gnadengesuch die ihnen gemäße Kommunikationsform zu verwenden. Sofern notwendig, können Unterstützungspersonen zum besseren Verständnis hinzugezogen werden. Die erforderliche Technik oder Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder –dolmetscherinnen wird durch die Geschäftsstellen der Gerichte zur Verfügung gestellt.


Stellungnahme zu Gesetzen des Hessischen Sozialministerium

Hessisches Gleichberechtigungsgesetz

Allgemein

Behinderte Frauen sind nach wie vor gegenüber Männern, aber auch gegenüber nichtbehinderten Frauen benachteiligt. Dies spiegelt sich z.B. im Erwerbsleben, insbesondere jedoch auch im Bereich der sexualisierten Gewalt. Um diesen Benachteiligungen entgegen zu wirken, ist es sinnvoll, in Gesetzen zulässige Grundsätze zur Förderung behinderter Frauen fest zu legen.

Wir schlagen daher vor, die Zielsetzung des Gesetzes im § 1 analog zum BGG § 2 wie folgt zu erweitern: „Um behinderten Frauen den Zugang zu öffentlichen Ämtern zu verbessern, sind besondere Maßnahmen zur Förderung der Zugangs- und Aufstiegsbedingungen sowie ihrer Arbeitsbedingungen zulässig.“

Es ist zu prüfen, ob es spezielle Förderpläne für behinderte Frauen geben kann.

§ 5 Inhalt des Frauenförderplans

Für die Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur wäre es sinnvoll, nicht nur nach Männern und Frauen sondern auch nach behindert oder nichtbehindert die Daten zu erheben.

Verordnung über die Anerkennung von Trägern für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen und von Bildungsveranstaltungen vom 1. Februar 1999

§ 4 Voraussetzungen der Anerkennung

Um Frauen und Männer mit Behinderung nicht von der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen aus zu schließen, müssen die Orte barrierefrei sein.

Entsprechend schlagen wir vor, die Anerkennung von Trägern an die Voraussetzung des barrierefreien Zugangs zu knüpfen.

Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 22. Januar 2001

Aufgrund der Einführung des SGB IX sind redaktionelle Änderungen notwendig.

Zudem ist zu prüfen, inwieweit aus Sicht des Landes Hessen Änderungen im KJHG notwendig sind.

§ 20 Grundsätze der Landesförderung

Um behinderte Mädchen und Jungen sowie behinderte Eltern bei dem Zugang zu Jugendhilfeeinrichtungen nicht zu benachteiligen, schlagen wir vor, den Paragrafen um einen Absatz 5 zu erweitern, welcher die Barrierefreiheit gemäß § 4 BGG sicher stellt.



Jugendhilfeförderungsgesetz vom 16. Dezember 1997

§ 3

(1) Jugendverbände erhalten Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie

2. allen jungen Menschen offen stehen ....

D.h. die Jugendverbände müssen auch sicher stellen, dass Mädchen und Jungen mit Behinderung teilnehmen können. Ansonsten sind sie benachteiligt.

Entsprechend regen wir an, die Leistungen nur zu gewähren, wenn die barrierefreie Zugänglichkeit gewährt ist.

Hessisches Altenpflegegesetz vom 12. Dezember 1997

§ 3 Ausbildung

10. die Zusammenarbeit mit anderen an der Pflege und Rehabilitation alter Menschen beteiligter Berufsgruppen

Da auch viele jüngere pflegebedürftige Frauen und Männer mit Behinderung in Altenpflegeeinrichtungen leben, betrifft dieses Gesetz sehr viele behinderte Menschen. Deshalb ist es wichtig, dass bereits in der Ausbildung Inhalte bzgl. der Lebensbedingungen und Chancen, gerade auch jüngerer Frauen und Männer mit Behinderung einbezogen werden.

Wir schlagen daher eine Erweiterung um einen Punkt 11 vor:

„die Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen, Selbsthilfegruppen behinderter Menschen sowie Interessenvertretungen behinderter Frauen.“

§ 9

Darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit die Lebensbedingungen, Pflege- und Assistenzmodelle behinderter Menschen sowie sexualisierte Gewalt (insbesondere gegen Frauen) in Pflegeeinrichtungen eine Rolle in der Ausbildung und Prüfung spielen. Wir regen hier ebenfalls eine Zusammenarbeit mit den Behindertenorganisationen, Selbsthilfegruppen behinderter Menschen sowie Interessenvertretungen behinderter Frauen an.

Hessisches Krankenhausgesetz 1989

Umfragen und Forschungsergebnisse bestätigen leider immer wieder, dass behinderte Frauen in hohem Maße von sexualisierter Gewalt betroffen sind. Es wird davon ausgegangen, dass jede zweite Frau mit Behinderung entsprechende Gewalterfahrungen machen musste. Besonders gefährdet sind Frauen, welche in der intimen Körperpflege von (Pflege-) Personal abhängig sind. Dies ist auch in Krankenhäusern häufig der Fall. Deshalb fordern die Interessenvertretungen behinderter Frauen seit langem ein Recht auf Wahl der Pflegepersonen (verkürzt auch Wahl auf Frauenpflege genannt) bei der Intimpflege.

Es ist zu prüfen, wie der Schutz vor (sexualisierter) Gewalt gegenüber pflegeabhängigen Frauen in Krankenhäusern gewahrt werden kann.


Maßregelvollzugsgesetz vom 3. Dezember 1981

Eine Überarbeitung mit psychiatrieerfahrenen Frauen und Männern ist dringend notwendig.

Darüber hinaus muss das Gesetz sprachlich überarbeitet werden, um Frauen nicht mittelbar zu benachteiligen.

Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe vom 24. Mai 1996

Frauen mit Behinderung sind im besonderen Maße von Arbeitslosigkeit betroffen. Um die Benachteiligung behinderter Frauen ab zu bauen sind in diversen Gesetzen auf Bundesebene Frauenfördergrundsätze verankert worden. Im BGG ist z.B. im § 2 vorgesehen, dass „besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig“ sind.

Wir schlagen vor, in dieser Verordnung ebenfalls einen Absatz aufzunehmen, dass besondere Maßnahmen zulässig sind, insbesondere Frauen mit Behinderung den Zugang zur Weiterbildung zu ebnen.

Anlage 5: Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger in der Onkologie

Ebenso Anlage 7: Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin oder zum Pflegedienstleiter

Behinderung und Krankheit sind zwei Paar Schuhe. Wenn Menschen mit Behinderung krank werden und ins Krankenhaus müssen, liegen dem Pflegepersonal zwar Fachkenntnisse über die Krankheit und die Hygiene vor, über das Leben als behinderter Mensch wissen sie jedoch in der Regel nicht viel. Daher tauchen gerade im Krankenhaus immer wieder Situationen auf, die mit einem Vorwissen des Pflegepersonals ausgeschlossen werden könnten. Warum eine Frau z.B. „überreagiert“ wenn sie von einem männlichen Pfleger gewaschen wird oder ihr bestimmte Dinge nicht zugetraut werden aufgrund der Behinderung, sind besser zu verstehen, wenn die Lebenssituation behinderter Frauen und Männer im Ausbildungsblock thematisiert wird.

Deshalb schlagen wir vor, einen Bildungsblock: Lebenssituation behinderter Frauen und Männer, Leben mit Assistenz, Menschenbild behinderter Menschen in der Gesellschaft, Ethik auf zu nehmen.

Anlage 8: Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Pflegeberufe und für Entbindungspflege

Dass behinderte Frauen auch Kinder bekommen können, erstaunt nach wie vor gesellschaftliche Gruppierungen, die keinen Kontakt zu Frauen mit Behinderung haben. Hiervon sind auch Hebammen, Kinderkrankenschwestern und –pfleger und anderes Pflegepersonal nicht ausgeschlossen. Wenn sie sich noch nie in ihrem Leben mit dieser Thematik auseinandergesetzt haben, kann es zu unangemessenen Verhalten kommen, wenn sie mit einer schwangeren Frau mit Behinderung konfrontiert werden. Leidtragende in dieser Situation kann insbesondere die betroffene behinderte Frau sein.

Um diese Situation zu vermeiden, schlagen wir vor, der Weiterbildung einen Block „Schwangere Frauen mit Behinderung, Behinderte Mütter, Geburt eines behinderten Kindes“ hinzuzufügen.

Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 27. März 1991

§ 1 (2) Tätigkeiten und Aufgaben

3. Durchführung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, und Aufklärung über diese Untersuchungen

7. Erkennen der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich machen...

Frauen mit Behinderung berichten häufig von Unkenntnis und Erstaunen seitens Hebammen und Ärztinnen/Ärtzen bezüglich ihrer Schwangerschaft. Ihre Schwangerschaft wird meist unverzüglich als „Risikoschwangerschaft“ eingestuft, in deren Folge diverse pränataldiagnostische Untersuchungen erfolgen sollen. Behinderte Frauen, die diese Untersuchungen ablehnen, wird mit Unverständnis begegnet. Sie müssen sich aktiv gegen die Pränataldiagnostik wehren.

Pränataldiagnostik soll der frühzeitigen Erkennung von sogenannten „Anomalien“ des Kindes dienen. Die zunächst in Ausnahmefällen geplanten Untersuchungen sind in der Zwischenzeit in den regulären Vorsorgekatalog schwangerer Frauen aufgenommen, wobei die Anzahl an Untersuchungen stetig steigt. Dabei wird viel zu wenig beachtet, dass die Untersuchungen 1. nur wahrscheinliche Beeinträchtigungen erkennen können. Ein Befund sagt noch nichts über die tatsächlich zu erwartende Behinderung aus. Und 2. wird zu wenig beachtet, dass der Pränataldiagnostik keine Therapie folgen kann. Die „Lösung“ des positiven Befunds besteht in der Regel mit einer Abtreibung des möglicherweise behinderten Embryos. Hierüber werden schwangere Frauen viel zu wenig aufgeklärt.

Wir regen daher an zu prüfen, inwieweit die Themenbereiche „Schwangerschaft bei Frauen mit Behinderung“ und „Reflexion über den Umgang mit der Routine der Pränataldiagnostik“ in der Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern sowie von Gynäkologinnen und Gynäkologen einfließen und fordern ggf. die Erweiterung des Ausbildungskatalogs um diese Inhalte.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar 1992

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare vom 10. Juli 1995

Ausbildungsordnung für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher vom 10. Mai 1993

Vorschriften über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Orthoptisten

Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Motopädinnen und Motopäden vom 2. Oktober 1997

Ausbildungsstätten

Um behinderten Frauen und Männern die Ausbildungen zu den o.g. Berufen zu ermöglichen, müssen die Ausbildungsstätten barrierefrei gestaltet sein.

Es ist zu prüfen, an welcher Stelle in den Gesetzen die Barrierefreiheit von Ausbildungsstätten geregelt werden kann.

Prüfungszulassungen und

Staatliche Anerkennung

In den Prüfungszulassungen der o.g. Gesetze ist häufig von einem ärztlichen Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass die zu prüfende Person nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen und körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung der Tätigkeit unfähig oder ungeeignet ist.

Es gibt sicherlich Menschen, die besser nicht einen entsprechenden Beruf erlernen sollten, mit oder ohne Behinderung. In diesen Paragrafen geht es jedoch um die Zulassung zur Prüfung. D.h. vorher hat bereits eine mindestens zweijährige Ausbildung stattgefunden. Wenn in dieser Zeit keine Beanstandung seitens des Ausbildungsträgers bekannt wurden und die Arbeit zur Zufriedenheit ausgeführt wurde, ist die Person wohl geeignet für diesen Beruf.

Wir schlagen daher eine Streichung der entsprechenden Absätze in den Paragrafen „Zulassung zur Prüfung und staatliche Anerkennung“ vor oder zumindest eine sprachliche Anpassung gemäß BGG Artikel 4 ff., in denen nicht mehr von „körperlichen Gebrechen“ die Sprache ist. Hier ist die Sprachform gewählt worden: sofern die Person „in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist“.

Wahlordnung für die Delegiertenversammlungen der Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekenkammern vom 11. Juni 1959

Grundsätzlich regen wir an, in dieser Verordnung die paarförmige Sprache zu verwenden, um Frauen nicht mittelbar zu diskriminieren.

§ 1 Delegiertenversammlung

Um sicher zu stellen, dass in der Versammlung Frauen und Männer (mit und ohne Behinderung) vertreten sind, schlagen wir vor, fest zu legen, dass die Delegiertenversammlung paritätisch besetzt sein müssen.

Entsprechendes gilt für die Wahlvorschläge im § 3.

Stellungnahme zu Gesetzen des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Hessisches Sparkassengesetz vom 10. November 1954

Bezüglich der Nutzung des geld- und kreditwirtschaftlichen Bedarfs hat das zuständige Referat festgestellt, dass behinderte Menschen mittelbar betroffen sind. Nach Aussage des Sparkassen- und Giroverbands Hessen-Thüringen ist seit Mitte der 90er Jahre bei Neu- und Umbauten die Empfehlungen über barrierefreies und behindertengerechtes Bauen beachtet worden. Darüber hinaus seien „sowohl im baulichen Bereich als auch für Selbstbedienungsautomaten keine speziellen gesetzlichen Normen über die Belange behinderter Menschen als Kunden von Banken und Sparkassen.“

Menschen mit Behinderungen sehen das etwas anders. Es gibt eine Reihe behinderter Frauen und Männer, welche die Selbstbedienungsautomaten nicht selbständig bedienen können, entweder weil sie zu hoch angebracht sind für RollstuhlfahrerInnen oder von blinden Menschen aufgrund fehlender Beschriftung (in Brailleschrift) nicht genutzt werden können. Auch können nicht alle Filialen der Sparkassen genutzt werden, wenn Stufen im Eingangsbereich vorhanden sind.

Ein barrierefreier Zugang zu Sparkassen beinhaltet darüber hinaus die Garantie der Kommunikation ohne Barrieren, d.h. zugängliche Internetseiten (incl. Online-Banking) z.B. für blinde Menschen, verständliche Formulare, zugängliche allgemeine Geschäftsbedingungen, die auch von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung verstanden werden, Übersetzung durch GebärdensprachdolmetscherInnen im direkten Gespräch mit KundenberaterInnen etc. Hier fordern wir eindeutige Regelungen im Sinne der Definition von Barrierefreiheit des BGG im § 4.

Stellungnahme zu Gesetzen des Hessischen Ministerium der Finanzen

Gesetz über die hessische Steuerberaterversorgung (StBVG) vom 13. Dezember 2001

§ 4 Vertreterversammlung

Um sicher zu stellen, dass in der Versammlung Frauen und Männer (mit und ohne Behinderung) gleichermaßen vertreten sind, schlagen wir vor, fest zu legen, dass die Delegiertenversammlung paritätisch besetzt sein muss.

§ 5 Vorstand

Bei der Besetzung des Vorstands ist darauf zu achten, dass der Frauenanteil mindestens so groß ist wie die Anzahl der SteuerberaterInnen in Hessen.

Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs in der Fassung vom 8. Februar 2001

§ 24 Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr

§ 25 Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr

§ 26 Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater

Voraussetzung zur gleichberechtigten Nutzung des ÖPNV und der Kulturveranstaltungen, z.B. im Theater ist die Barrierefreiheit. Insbesondere behinderte Frauen, die nicht erwerbstätig sind und damit keinen Anspreuch auf Hilfen bei der Anschaffung eines KfZ haben, sind auf den ÖPNV angewiesen. Entsprechend regen wir an, zu prüfen, ob die Vergabekriterien der Landeszuschüsse um das Kriterium der Barrierefreiheit erweitert werden kann.

Gesetze über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für jedes Haushaltsjahr

Das Ministerium der Finanzen wird jährlich ermächtigt, zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen einen bestimmten Betrag zu übernehmen. Um zu gewährleisten, dass bei Neu- oder Umbauten auf die Barrierefreiheit geachtet wird, regen wir an, zu prüfen, inwieweit bei der Bewilligung von Zuschüssen das Kriterium der Barrierefreiheit bindend sein kann.



Stellungnahme zu Gesetzen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport

Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen

Gerade im Bereich der Psychiatrie hat sich in den vergangenen Jahren vieles getan. Langsam wächst der Bereich der Selbsthilfe von Frauen und Männer mit Psychiatrieerfahrung. Dieser gute Ansatz täuscht jedoch nicht darüber hinweg, dass Menschen mit Psychiatrieerfahrung in weiten Teilen des gesellschaftlichen Lebens diskriminiert werden, angefangen bei der Suche nach einer Arbeitsstelle bis hin zu veralteten Methoden in Einrichtungen.

Das Referat hat bereits angemerkt, dass dieses Gesetz novellierungsbedürftig ist. Das Ziel der Vermeidung von Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung muss ausgeweitet werden. Darüber hinaus müssen in Kliniken die Persönlichkeitsrechte verbessert und die Wortwahl der „Geisteskrankheit“ überarbeitet werden. Diesen Aspekten stimmen wir grundsätzlich zu, halten jedoch ein neues Psychiatriegesetz für Hessen unter Einbeziehung von Menschen mit Psychiatrieerfahrung für dringend notwendig. Solch ein neues Gesetz ist dringend notwendig, um Frauen und Männer mit Psychiatrieerfahrung nicht weiter im Alltag zu benachteiligen.Die paarförmige Sprache im Gesetz ist anzustreben, um Frauen nicht mittelbar zu benachteiligen.

Landtagswahlgesetz und Landeswahlordnung sowie Hessisches Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung

Um Frauen und Männern mit unterschiedlichen Behinderungen das eigenständige Wählen zu ermöglichen, ist es notwendig, hier einheitliche gesetzliche Regelungen zu schaffen. Auf Bundesebene ist mit der Einführung des BGG die Nutzung von Wahlschablonen verbindlich, um blinden und stark sehbehinderten die Möglichkeit der selbstbestimmten Wahl zu geben. Entsprechende Regelungen zur barrierefreien müssen nun auch auf Landesebene getroffen werden.

Hessisches Verwaltungsverfahrengesetz

Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz

Hessisches Verwaltungskostengesetz

Um hör- oder sprachbehinderte Frauen und Männer bei der Wahrung ihrer Rechte in Verwaltungsverfahren nicht zu benachteiligen, ist es wichtig, die Kommunikation per GebärdensprachdolmetscherInnen, lautsprachenbegleitender Gebärden oder anderen ihnen gemäßen Kommunikationsmitteln zu ermöglichen und zu finanzieren. Wir schlagen vor, Regelungen analog zum BGG §§ 9 und 10 für die Landesebene zu übernehmen.

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler vom 5. September 1986

§ 7 Allgemeine Maßnahmen

Bei der Genehmigung von Baumaßnahmen muss das Kriterium der Barrierefreiheit (vgl. BGG § 4) hinzugefügt werden. Bezüglich der Vereinbarkeit von Barrierefreiheit bei Kulturdenkmälern gibt es in der Zwischenzeit einige Beispiele. Wir regen an, hier ggf. einen Wettbewerb aus zu schreiben, nach dem Motto „Rampen müssen nicht hässlich sein!“

§ 15 Zugang

Hier sehen wir die Notwendigkeit, hinzu zu fügen, dass der Zugang barrierefrei zu gestalten ist, um Frauen und Männer mit Behinderung nicht aus zu schließen.



Hessisches Archivgesetz vom 18. Oktober 1989

§ 7 Aufgaben

Soweit Archive für die Allgemeinheit zugänglich sind, muss die barrierefreie Nutzung gewährleistet werden, sowohl im Zugang als z.B. auch im Bereich der Recherche.

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an den Hochschulen des Landes Hessen vom 7. Juni 2000

§ 3 Zulassungsantrag

Um blinde und sehbehinderte Frauen und Männer nicht zu benachteiligen, ist es wichtig, dass die Anträge barrierefrei auszufüllen sind. Ein entsprechender Zusatz muss diesem Paragrafen hinzu gefügt werden.



Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen vom 17. August 2000

§ 3 Frist und Form der Anträge

Hier schlagen wir vor, in Abs. 6 einzufügen: „behinderungsbedingter oder familiärer Gründe“.

§ 5 Zulassungsbescheid

und

§ 6 Zulassungsantrag

Um blinde und sehbehinderte Frauen und Männer nicht zu benachteiligen, ist es wichtig, dass die Anträge barrierefrei auszufüllen und die Bescheide zu lesen sind. Ein entsprechender Zusatz muss diesem Paragrafen hinzu gefügt werden.

Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 21. März 1962

§ 3 Aufgaben, Gewinnverzicht, Gemeinnützigkeit

Hier schlagen wir vor, einzufügen, dass Studentenwerke die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender berücksichtigen müssen. Dazu gehört, dass der Zugang zum Studentenwerk einschl. der Veranstaltungen des Studentenwerks sowie Studentenwohnheime barrierefrei zugänglich sein müssen. Ebenso muss bei Neu- oder Umbauten darauf geachtet werden, dass in Wohnheimen barrierefreie Zimmer und Wohneinheiten realisiert werden.

Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Hochschulen im Lande Hessen (Entwurf, September 2001)

§ 4 Gegenstand der Prüfung

Abs. 3 vorgeschlagen Ergänzung die es BewerberInnen mit Körperbehinderung ermöglicht, die Prüfungsleistung in einer anderen als der vorgesehenen Form zu erbringen.

Diesem Vorschlag stimmen wir zu und schlagen vor, eine vergleichbare Regelung im § 6 Hochschulzugangsprüfung auf zu nehmen.

Hessisches Hochschulgesetz vom 31. Juli 2000

§ 5 Frauenförderung

Da behinderte Frauen nach wie vor gegenüber Männern und nichtbehinderten Frauen benachteiligt sind, schlagen wir vor, nach Abs. 1 entsprechend dem § 2 BGG folgenden Satz einzufügen: „Besondere Maßnahmen zur Förderung behinderter Frauen sind zulässig.“

§ 18 Studienberatung

Um zu gewährleisten, dass Frauen und Männer mit Behinderung adäquat über ihre Rechte und Pflichten an der Hochschule informiert werden, schlagen wir vor, einen folgenden Absatz ein zu fügen: „Für behinderte und chronisch kranke Studierende wird an jeder Hochschule eine Beratungsstelle eingerichtet, in welcher nach Möglichkeit selber behinderte Frauen und Männer arbeiten sollen.“

§ 60 Ethikkommission

Wenn über ethische Grundfragen und die Menschenwürde chronisch kranker oder behinderter Menschen entschieden wird, hat es sich in den vergangenen Jahren als äußerst bedeutsam erwiesen, wenn selber betroffene Menschen in diesen Ausschüssen und Kommissionen sitzen. Als Beispiel sei hier die Ethikkommission über Recht und Moderne in der Medizin des Deutschen Bundestages genannt. Entsprechend schlagen wir vor, dem 2. Absatz anzufügen: „Die zu erlassende Ordnung muss eine Vertretung behinderter und chronisch kranker Menschen vorsehen.“


Servicestellen nach dem SGB IX in Hessen – Frauenforderungen

Für den Bereich der Rehabilitation gibt es jetzt neue Beratungsstellen. Sie nennen sich Gemeinsame Servicestellen und müssen nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in jeder kreisfreien Stadt sowie in den Landkreisen errichtet werden. In Hessen sind 32 solcher Servicestellen geplant.

Das Besondere an diesen Beratungsstellen ist, dass hier die Informationen aller Reha-Träger zusammenlaufen. Hier darf niemand mit dem Argument „Dafür sind wir nicht zuständig!“ weggeschickt werden.

Die MitarbeiterInnen der Gemeinsamen Servicestellen sind extra geschult worden. Sie sollen sich mit dem SGB IX und den Leistungen der Reha-Träger besonders gut auskennen. Jetzt ist es wichtig, die gemeinsamen Servicestellen zu nutzen! Besuchen Sie die neuen Auskunfts- und Beratungsstellen. Gerade für knifflige „Fälle“, in denen nicht klar ist, wer ihre Kur, ihre Anschlussheilbehandlung oder ihr Hilfsmittel finanzieren muss, ist die Servicestelle da.

Aus Frauensicht ist wichtig:

• Wie gut können die MitarbeiterInnen mit Ihrer Frage umgehen?

• Kennen sich die MitarbeiterInnen mit frauenspezifischen Belangen aus?

• Steht Ihnen auch eine Beraterin zur Verfügung, wenn Sie dies wünschen?

• Gibt es vielleicht sogar selber behinderte Beraterinnen?

• Sie haben das Recht, in der Servicestelle auch über weitere Beratungsstellen, auch über Selbsthilfegruppen für behinderte Frauen informiert zu werden. Sind die Informationen dort zugänglich?

• Sie sind lernbehindert und brauchen eine Beratung in möglichst leichter Sprache. Wie gehen die MitarbeiterInnen mit Ihnen um?

• Sie sind gehörlos und brauchen eine(n) GebärdensprachdolmetscherIn. Wie wird die Kommunikation ermöglicht?

Wir sammeln Erfahrungen und melden dies an die zuständigen Stellen, damit die Idee der Servicestellen so gut wie möglich umgesetzt werden kann.

Wie zufrieden sind Sie mit Ihrer Servicestelle? Mailen Sie mir Ihre Erfahrungen unter hkbf@fab-kassel.de.

Selbstbehauptungskurse für behinderte Frauen nach dem SGB IX

Förderung von Kursen zur Stärkung des Selbstbewusstseins nach dem SGB IX

Was sagen Trainerinnen dazu? – Eine erste Einschätzung

Am 1.7.2001 ist das neue Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX in Kraft getreten. In diesem Sozialgesetzbuch ist das Rehabilitationsrecht und das Schwerbehinderten-recht zusammengefasst worden. Es sieht einige Verbesserungen für behinderte Frauen vor. Z.B. haben Frauen, die Erziehungs- oder Pflegeaufgaben wahrnehmen, das Recht auf Teilzeitarbeit und Teilzeitrehamassnahmen, ebenso auf eine Haushaltshilfe.

Eine weitere Änderung für behinderte Frauen und Mädchen betrifft den Bereich „Selbstbehauptungskurse“ im weitesten Sinne. Es ist jetzt geregelt, dass „Kurse zur Stärkung des Selbst-bewusstseins“ finanziert werden können (§ 44). Allerdings nur im Bereich der Rehabilitation. Im Klartext heißt dies: Frauen lassen sich solche Kurse ärztlich verordnen und verschreiben und dann finanziert die Krankenkasse Kurse, die (unter ärztlicher Begleitung) im Bereich des Reha-Sports durch geführt werden.

Das Hessische Koordinationsbüro wollte wissen: Wie bewerten Trainerinnen von Selbstbehauptungs-/ Selbstverteidigungskursen diese neue Regelung? Welche Chancen bietet sie? Welche Risiken sind dort versteckt? Dazu wurde exemplarisch 13 Trainerinnen ein kurzer Fragebogen zugeschickt. Sieben Trainerinnen haben geantwortet. Vielen Dank Euch allen an dieser Stelle für die schnelle und unkomplizierte Mitarbeit!

Große Skepsis

Grundsätzlich wissen die Mehrzahl der Trainerinnen noch nicht, ob sie die Finanzierung durch die Krankenkassen gut finden sollen oder nicht. Sie kritisieren, dass mangelndes Selbstbewusstsein keine Krankheit sei, wegen der eine Frau zum Arzt oder zur Ärztin geht. Außerdem würden behinderte Frauen sowieso schon oft genug „diagnostiziert“ und als „behandlungsbedürftig“ eingestuft. Darüber hinaus lenke die Diagnose „Mangel an Selbstbewusstsein“ von den Bedingungen struktureller Gewalt und den gesellschaftlichen Verhältnissen ab, welche Gewalt begünstigen ab. Schließlich gehöre Selbstverteidigung nicht zum „Sport“.

Hürde Behindertensportverein

Eine Hürde für die Teilfinanzierung von Selbstbehauptungskursen liegt darin, dass diese Kurse im Rahmen von Behindertensportverbänden stattfinden sollen. D.h. die Trainerinnen müssen sich mit den Verbänden einigen und klären, ob sie extra einen Übungsleiter-Innenschein zusätzlich zu ihrer Qualifikation als Trainerin brauchen, um die Kurse in ihrem Verband anbieten zu können. Die Hälfte der Befragten sagten, sie werden sich nicht an einen Behindertensportverband wenden, um zu kooperieren, sondern weiterhin ihre Kurse wie gewohnt abhalten. Zwei Befragte wissen noch nicht, ob sie kooperieren werden, nur eine Trainerin war sich sicher, mit einem Verein in der Nähe zusammen arbeiten zu wollen.

Prognosen für die Zukunft

Nach den zukünftigen Auswirkungen der neuen Regelung auf die derzeitigen Angebote gefragt, kam wieder ein zwiespältiges Bild zu Tage. Grundsätzlich positiv betrachten die Trainerinnen die Anerkennung der Notwendigkeit solcher Kurse. Einige sehen auch finanzielle Vorteile für ein regelmäßig wöchentlich laufendes Kursprogramm.

Nahezu alle Trainerinnen hinterfragen jedoch die künftige Qualität von Selbst-behauptungs- und Selbstverteidigungskursen und befürchten eine zunehmende Konkurrenz unter den AnbieterInnen. Wenn WenDo- und feministische Kurse außerhalb des Reha-Sports keine Zuschüsse bekommen, können sie gegeneinander ausgespielt werden. Es stellt sich auch die Frage, wer künftig wen ausbildet. Das ist jetzt schon schwierig, da es unterschiedliche Ansätze gibt. Nun kommt noch die Ausbildung in einem Behindertensportverband hinzu. Hier befürchten einige, dass bei den Kursen, die durch die Krankenkassen bezuschusst werden, künftig ausschließlich Trainerinnen bevorzugt werden, die traditionelle, durch Sportverbände anerkannte Kampf-sportarten vermitteln. Dies sei un-günstig für Trainerinnen, die im präventiven Bereich arbeiten und WenDo-Trainerinnen würden so an den Rand gedrängt werden.

Bedeutung für behinderte Frauen

Die Verwirrung bezüglich der Zuschüsse für Kurse „zur Stärkung des Selbst-bewusstseins“ scheint groß. Behinderte Frauen sollten sich jedoch auf keinen Fall abhalten lassen, solche Kurse zu besuchen. Sie können weiterhin das Kursangebot in Anspruch nehmen, welches sie für sich am sinnvollsten halten. Mit der Schaffung des SGB IX gibt es jedoch das zusätzliche Angebot, sich einen solchen Kurs ärztlich verschreiben zu lassen und damit einen Zuschuss von der Krankenkasse zu bekommen. Welcher Kurs von der Kasse akzeptiert wird, können Sie bei Ihrer Trainerin, der Krankenkasse oder dem Behindertensportverband in Ihrer Nähe erfahren. Wichtig ist jedoch: Die Entscheidung der Wahl des Kurses trifft jede Frau für sich!


Wortlaut aus dem Gesetzestext

SGB IX § 44 Ergänzende Leistungen

(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch

1. (...)

2. (...)

3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohter Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen.

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