Hessisches Koordinationsbüro für behinderte Frauen
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Grafik: Schriftzug mit Logo Hessisches Koordinationsbüro für behinderte Frauen

Grafik: Hessisches Koordinationsbüro für behinderte Frauen Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Sexualstrafrechtsreform vor

Die Koalition von SPD und Bündnis 90/Die Grünen hat am 30. Januar 2003 einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vorgelegt. Unter www.bmj.de ist der Gesetzentwurf einsehbar. Einige Forderungen behinderter Frauen sind in den Entwurf eingeflossen.

Das soll sich für behinderte Frauen nach dem vorgelegten Gesetzentwurf ändern:

  • Bislang konnte das Personal von stationären Einrichtungen bestraft werden, wenn sie dort sexuelle Handlungen an Personen vorgenommen haben. Jetzt soll dieser Paragraf ausgeweitet werden und für alle Einrichtungen, also auch für teilstationäre Einrichtungen wie WfbM´s, Tagesförderstätten, etc. gelten. Geregelt ist dies im § 174 a StGB.
  • Bislang konnten MitarbeiterInnen der Beratung, Behandlung oder Betreuung bestraft werden, wenn sie sexuelle Handlungen an Personen mit geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung vorgenommen haben. Jetzt ist vorgesehen, diesen Paragrafen auf Menschen mit Körperbehinderung auszuweiten (§ 174 c StGB).
  • Bislang konnten Täter, die eine sogenannte widerstandsunfähige Person vergewaltigen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen. Jetzt können Vergewaltiger mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren verurteilt werden (§ 179 StGB).

Das Hessische Koordinationsbüro für behinderte Frauen begrüßt diesen Entwurf, fordert jedoch die Aufnahme weiterer Regelungen:

  • Der § 174 c StGB schützt nach der jetzigen Vorlage auch Menschen mit Körperbehinderung, die sich in Beratung, Betreuung oder Behandlung befinden. Wir fordern die zusätzliche Aufnahme von Pflegeverhältnissen, denn gerade in der Intimpflege ist die Gefahr des sexuellen Missbrauchs sehr hoch.
  • Der § 78 b StGB sieht vor, dass die Straftaten von Kindesmissbrauch und solche nach den §§ 177 und 179 erst verjähren, wenn das Opfer 18 Jahre alt ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass Frauen, die in ihrer Kindheit missbraucht wurden, häufig erst im Erwachsenenalter davon erzählen und die Tat zur Anzeige bringen wollen. Wir fordern eine Erweiterung des Paragrafen, so dass auch Tatbestände, die in Einrichtungen (§ 174a) oder in der Beratung, Betreuung, Behandlung (§ 174 c) vorliegen, zu diesem späten Zeitpunkt verjähren.
  • Bei der Gesetzesänderung ist für den § 179 StGB vorgesehen, dass Vergewaltigungen an widerstandsunfähigen Personen genauso hoch bestraft werden wie im § 177. Das war immer unsere Forderung. Der § 179 regelt jedoch nicht nur die Vergewaltigung (juristisch: Beischlaf oder Eindringen in den Körper). Er regelt auch den sexuellen Missbrauch (andere sexuelle Handlungen). Dieser kann im § 179 mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten bestraft werden, nach § 177 wird sexueller Missbrauch mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bestraft. Wir fordern eine Anpassung des Mindeststrafmasses an den § 177.
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