Hessisches Koordinationsbüro für behinderte Frauen
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Grafik: Schriftzug mit Logo Hessisches Koordinationsbüro für behinderte Frauen

Pressearchiv 2004

Grafik: Hessisches Koordinationsbüro für behinderte Frauen Schützen Gesetze vor Gewalt - Krampfader II/2004

Das Gewaltschutzgesetz und was es in der nun bald 2 jährigen Praxis für behinderte und nichtbehinderte Frauen und ihre Kinder bedeutet, war der Ausgangspunkt einer Veranstaltung des Hess. Koordinationsbüro für behinderte Frauen und des Frauenhaus Kassel im Rahmen des B. März Frauenbündnisses

In der Diskussion der Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes haben sich sehr schnell die Mängel herauskristallisiert. Das Gesetz muß dringend im Hinblick auf Frauen mit Behinderungen überarbeitet werden. Einer der zentralsten Punkte für Frauen mit Behinderung ist, dass nicht definiert ist, ob ein Wohnheimplatz als Wohnung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. I und 2 Gewaltschutzgesetz betrachtet werden kann. Genauso offen ist bis jetzt die Frage, ob die in einer therapeutischen Wohngemeinschaft lebenden Personen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt i. S. d. § 2 des Gewaltschutzgesetzes begründen. Beide Fragestellungen müssen unter Berücksichtigung der Situation behinderter Frauen in Bezug auf das Gewaltschutzgesetz geregelt werden und wir halten es für wünschenswert, dass das Wegweisungsrecht für jeden Täter gilt, unabhängig davon , wie lange dieser in der häuslichen Gemeinschaft lebt, oder z.B. dort als Pflegeperson oder Mitarbeiter tätig ist.. Allen Anwesenden war klar, dass ein Gesetz in der Realität verankert werden muß. Dies bedeutet, dass es in allen stationären und teilstationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe Interventionspläne zu Gewalt gegen Frauen geben muß. Diese müssen unter Einbeziehung behinderter Frauen erstellt werden und sollen die Basis für einen öffentlich gewollten offensiven Umgang mit den Tätern und mit der Situation der von Gewalt betroffenen behinderten Frauen sein. Mitarbeiterinnen der Einrichtungen sollen an jährlichen Fortbildungen zum Thema Gewalt gegen Frauen teilnehmen. Die Fortbildungen werden von Projekten, die frauenparteilich und extern arbeiten angeboten. Die Entwicklung dieser Fortbildungen erfolgt immer in Kooperation von Fachkräften mit und ohne Behinderung. Auch Bewohnerinnen der Einrichtungen der Behindertenhilfe muß der uneingeschränkte Zugang zu allen Informationen, die ihre Situation als Frauen und die Möglichkeiten der Gegenwehr betreffen, gewährleistet werden. Zugang zu Beratungsstellen, die diese Informationen an Frauen weiter geben und beraten, muß barrierefrei sein. Denn die Hürden solche Schritte in die Wege zu leiten sind sehr groß. Eine Auflistung aller barrierefreien Unterstützungsangebote in Hessen existiert als Orientierungsgrundlage für behinderte Frauen nicht. Um Abhilfe zu schaffen, sollte es in den einzelnen Städten eine Auflistung aller Unterstützungs- und Hilfsangebote - unter Benennung ihrer Unterstützungsangebote für behinderte Frauen mit Behinderungen - geben (z.B. Rollstuhlzugänglichkeit, Klingelbeschriftung in Braille, besteht ein Angebot sehbehinderte Frauen von der Straßenbahn abzuholen?,etc.... ) Um die Nutzbarkeit der Hilfsangebote für behinderte Frauen zu erhöhen, sollten vom Bund und Land finanzielle Mittel bereit gestellt werden, um einen barrierefreien Zugang zu den Angeboten zu schaffen

Eine Berichterstattung, die die spezifischen Probleme behinderter Frauen als Fokus hat und sehr breit über die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen des Gesetzes informiert, ist unbedingt von Nöten. Darüber hinaus sollte Informationsmaterial soll entwickelt und gestaltet werden, dass Informationen für unterschiedlichste Frauen zugänglich werden, z.B. Material in leichter Sprache, damit z.B. auch Frauen mit Lernschwierigkeiten ihre Rechte kennenlernen können, oder Umsetzung des Materials auf Kassette für sehbehinderte Frauen. Das Gewaltschutzgesetz mit der Möglichkeit der Wegweisung des Täters und des Kontaktverbotes steht in einem Widerspruch zum Kindschaftsrecht, das die Vater-Rolle in den vergangenen Jahren gestärkt hat. Für behinderte wie auch für nichtbehinderte Frauen mit Kindern ist ein Ausschluß des Umgangsrechts für gewalttätige Männer unabdingbar. Bei Trennung aus gewalttätigen Beziehungen ist für die Sicherheit die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter eine weitere wesentliche Forderung, die an diesem Abend formuliert wurde. Bereits 2002 am internationalen Aktionstages gegen Gewalt gegen Frauen haben wir ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Migrantinnen ab dem Zeitpunkt der Eheschließung gefordert. Trennen sich Frauen, brauchen sie oft schnell Unterstützung und Sicherheit. In akuten Situationen sollten Gerichtsentscheidungen schneller getroffen werden. Unabhängig von den Möglichkeiten des Gewaltschutzgesetzes muß die freie Wahl des Schutzortes für Frauen mit und ohne Behinderung möglich sein. Ebenfalls muß es möglich sein, dass Frauen und ihre Kinder bei Gefahr und Bedrohung durch den Täter jeder Zeit den Schutzort wechseln können, unabhängig von den hierdurch entstehenden Kosten. Dies bedeutet auch, dass Projekte und Einrichtungen, die Frauen mit und ohne Behinderung Schutz, Unterstützung, Perspektiven und Beratung bei Gewalterfahrung bieten, ausreichend finanziert werden müssen. Und last but not least; Zur Sicherstellung der Fachkompetenz auf dem Gebiet "Frauen und Behinderung" sollen in den Projekten und Beratungsstellen immer auch Mitarbeiterinnen mit Behinderung beschäftigt werden.

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