Satzung und Mitgliedsantrag
Satzung des Vereins in einfacher Sprache
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Mitgliedsantrag
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Satzung des Vereins fab e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen: " Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V."
- Sitz des Vereins ist Kassel.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Diese Satzung ist am 3. September 1987 errichtet und am 1. Juli 2010 neu
gefasst.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein unterstützt behinderte Menschen darin, ihr Leben selbstbestimmt
den eigenen Bedürfnissen entsprechend zu gestalten. Um den Vereinszweck
zu erreichen, setzt sich der Verein neben der persönlichen Stärkung
behinderter Menschen politisch für die Gleichstellung von Menschen
mit Behinderung ein.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Die Initiierung und Durchführung unterschiedlicher Beratungs-,
Unterstützungs- und Gruppenangebote.
- Die Einrichtung und Unterhaltung eines ambulanten Hilfsdienstes für
Behinderte einschließlich Beratung bei Fragen der Pflegesicherung.
- Förderung der beruflichen Chancen Behinderter durch Beschäftigung,
Aufklärung und Informationsarbeit sowie die Einbindung ehrenamtlich
Interessierter.
- Projekte zur Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für ein selbstbestimmtes
Leben, unter Berücksichtigung der besonderen Lebensumstände
von Frauen mit Behinderung.
- Die Initiierung und Durchführung von Maßnahmen in der Kinder-
und Jugendhilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.
§ 3 Verwendung der Mittel
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden; im Übrigen erhalten die Mitglieder als solche
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die die Vereinsziele unterstützt. Der Antrag auf Aufnahme ist
schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird wirksam,
wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands dem Antrag zustimmen.
- Die Mitgliedschaft kann auf die Förderung der Vereinsinteressen beschränkt
sein. In diesem Fall hat das Mitglied kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(Fördermitgliedschaft). Nichtbehinderte können nur Fördermitglieder
werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss, bei
juristischen Personen auch bei Verlust der Rechtsfähigkeit. Die Kündigung
ist an den Vorstand zu richten und kann nur schriftlich mit vierteljährlicher
Frist zum Jahresende erfolgen. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund
erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in offensichtlicher Weise
gegen die Ziele des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins
schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder beim Erlöschen
des Vereins dürfen die Mitglieder keine Anteile des Vermögens
erhalten.
- Wenn ein Mitglied einen Jahresbeitrag nicht spätestens bis zur Mitte
des folgenden Kalenderjahres gezahlt hat oder ein Mitglied unbekannt verzogen
ist und seine neue Anschrift nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
mitteilt, kann der Vorstand das Mitglied ausschließen.
§ 5 Beitrag
Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er kann monatlich,
vierteljährlich oder jährlich erbracht werden.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Geschäftsführung und die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern die alle behindert sein
müssen. Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Seine Amtszeit ist jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes
beendet. Wiederwahl ist zulässig
- Die Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Entschädigung,
die vom Vorstand in Einvernehmen mit der Geschäftsführung festgesetzt
wird.
- Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt
jedem Vorstandsmitglied allein.
- Verfügungen über Grundstücke bedürfen der Zustimmung
der Mitgliederversammlung.
- Die Sitzungen des Vorstands sind öffentlich für alle Mitglieder.
Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle der Sitzungen einzusehen.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 8 Geschäftsführung
- Zur Erledigung der laufenden Geschäfte beruft der Vorstand eine/n
Geschäftsführer/in, die/der behindert sein muss.
- Der/die Geschäftsführer/in kann nicht Vorstandsmitglied sein.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands
- Berufung der Geschäftsführung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Wahl der AbschIussprüfer/in, die nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung
angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren.
- Beratung und Entscheidung über den AusschIuss von Vereinsmitgliedern
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal im Jahr einberufen. In diesen Versammlungen erstattet der Vorstand
Bericht über die Tätigkeit des Vereins. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es von mindestens 10
% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand
verlangt wird oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
- Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von wenigstens zwei Wochen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann
nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung zu Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl
der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden
war.
- Über die Sitzung ist ein vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter unterschriebenes Protokoll zu führen.
§ 10 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Sie bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Restvermögen des Vereins an den Verein Interessenvertretung
Selbstbestimmt Leben e.V., -ISL-, der es ausschließlich und unmittelbar
für wohlfahrtspflegerische Zwecke, die zugleich steuerbegünstigte
Zwecke sind, zu verwenden hat. Die Verwendung darf erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.