Herzlich Willkommen beim fab!
Ukraine - Infos für alle,
die helfen wollen
Um eine Ansteckung mit den nun auch mutierten Covid-19
Viren zu vermeiden,
bitten wir alle Kund*innen, Mitarbeiter*innen und fab Interessierte weiterhin
um unbedingte
Einhaltung der Hygienemaßnahmen (AHA+L+G):
• Abstand halten
• Einhaltung der Händehygiene
• Maske tragen
• Räume Lüften
• Corona-Warn-App nutzen
03.05.2022
Aktuell geltende Covid-19 Regelungen (laut CoBaSchuV und IFSG ) für
den fab e.V.:
• Verkürzung der Isolation bei positivem Covid-19 Test auf 5 Tage.
Die Tätigkeit darf nur mit einem offiziellen negativen Test wieder aufgenommen
werden
• Keine Quarantäne für Kontaktpersonen mehr
• Beibehaltung der Maskenpflicht – Einhaltung des Hygienekonzeptes
• Vor dem Dienst testen. Nicht vollständig immunisierte Personen
müssen sich weiterhin täglich vor Dienstantritt testen (Führen
des Einzelnachweises)
• Bei Ablauf des Genesenenstatus (nach 90 Tagen) muss ein Impfnachweis,
ein Genesenennachweis oder ein ärztl Attest innerhalb von 4 Wochen vorgelegt
werden. Bei Nichtvorlage erfolgt eine Meldung an das Gesundheitsamt
• Ab Oktober gelten zweifach Geimpfte nicht mehr als vollständig
immunisiert (s. § 20a IFSG). Wir bitten um die zeitnahe Mitteilung eines
geänderten Immunitätsstatus (Impfung, pos. PCR Test)
27.04.2022
Bitte beachten: Neue Corona-Hausordnung für Offene Angebote
Für unsere Freizeit- und Gruppenangebote haben wir weiterhin bestimmte
Corona-Regeln, um eure und unsere Gesundheit zu schützen.
Da bei Angeboten wie z.B. Frühstückstreff oder Montagscafé
die Maske nicht am Sitzplatz getragen werden kann, ist hier weiterhin der
Nachweis eines aktuellen Bürgertests erforderlich, unabhängig davon,
ob jemand geimpft ist oder nicht. Alternativ zum Bürgertest ist 15 Minuten
vor Gruppenbeginn ein überwachter Schnelltest vor Ort möglich. Dieser
sollte möglichst selbst mitgebracht werden.
Für die Teilnahme an unseren Veranstaltungen gilt unsere Corona-Hausordnung.
Bitte unbedingt beachten.
Corona-Hausordnung
für Offene Angebote
16.12.2021
Impfpflicht auch für fab e.V. Mitarbeiter*innen Im § 20a Infektionsschutzgesetz
wurde am 10.12.2021 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht vom Bundestag verabschiedet.
Dies gilt auch für den fab e.V.
Demnach darf der fab e.V. ab 16.03.2022 nicht immunisierte Mitarbeiter*innen
nicht weiter be-schäftigen und wir müssen diese dann an das zuständige Gesundheitsamt
melden.
Alle fab e.V. Mitarbeiter*innen haben bis zum 15.03.2022 einen
• Impfnachweis,
• Genesenennachweis oder ein
• Ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation
nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können vorzulegen.
Näheres über das Verfahren werden wir in einem Infobrief im Januar erläutern.
Wir fordern alle nicht immunisierten Mitarbeiter*innen auf, sich spätestens
Ende Januar darüber zu äußern, ob eine Immunisierung noch in Frage kommt. Da
zwischen Erst und Zweitimpfung 4-6 Wochen vergehen, sollten Impfwillige dringend
einen Impftermin bis zum 31.01.2022 organisieren.
Alle weiterführenden Informationen und Konzepte für Mitarbeiter*innen
finden sich auf der fab internen Seite.
• Bitte die
Hygienehinweise
beachten.
Letzte Änderung vom 21. Juni 2022